Herzlich willkommen!Prozess oder alternative Streitbeilegung? | Was Recht kostet. | Bankovic und Varvarin.Soldaten sind Moerder? | Grenzen der Pressefreiheit. | Grenzen des Urheberrechtes. | Vaeter und Muetter. | Gemeinsame Berufungen. | Uebergabe oder Wegnahme?Certain Property (Liechtenstein v. Germany). | Haus mit Remise (Anfahrt).

Auf Kosten von Kraftwerk, was vollkommen genuegt.

"Sonderfaelle, die weder die normale Verwertung (...) beeintraechtigen noch die berechtigten Interessen (...) unzumutbar verletzen" (Art. 16 Abs. 2 WPPT).

Trotz der sich ueber Jahre erstreckenden umfassenden Belehrungen ueber die Rechte der Klaegerin gehen danach die Benutzer bis auf einen verschwindend geringen Rest davon ab, bei Aufnahmen geschuetzter Musik die Einwilligung der Klaegerin einzuholen.

Geht man von diesem Sachverhalt aus, so handelt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn sie die fraglichen Tonbandgeraete mit der Eignung und Zweckbestimmung, mit ihrer Hilfe im privaten Bereich Musik aufzunehmen, auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen Hinweis auf die bei der Benutzung der Geraete zu beachtenden Rechte der Klaegerin beschraenkt, obwohl sie sich nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen der Einsicht nicht verschliessen kann, dass damit die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs der Geraete nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert wird. Dies aber wuerde genuegen, um auf Seiten der Beklagten jedenfalls den objektiven Tatbestand der Beihilfe zu den fraglichen Rechtsverletzungen zu bejahen (RGSt 72, 24)" (BGH GRUR 1965, 104 -- Personalausweise).

Apple und die Telekom sind nicht besser als Phillips und der Copyshop. Facebook und Google sind nur ein Suendenbock (Paragraph 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 






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