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![]() "Aus dem aeusseren Erscheinungsbild der Tathandlung folgt bei natuerlicher Betrachtungsweise, dass es sich um ein durch Taeuschung bewirktes Geben und kein Nehmen im Sinne eines Gewahrsambruchs handelt",so die staendige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen seit BGH vom 05.05.1983 -- 4 StR 121/83 -- und so auch der Bundesgerichtshof in Zivilsachen in BGH vom 04.05.2011 -- VIII ZR 171/10:"Der Tankstellenbetreiber hat bei Abschluss des Tankvorgangs durch das Ueberlassen des Kraftstoffs bereits die Hauptpflicht des Verkaeufers jedenfalls zur Besitzverschaffung (Paragraph 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfuellt und wird hierzu ohne eine vertragliche Bindung regelmaessig nicht bereit sein".Der 8. Zivilsenat sagt: "In einem Selbstbedienungsladen kann die vom Kunden aus dem Regal entnommene Ware problemlos wieder zurueckgelegt und anschliessend an einen anderen Kunden verkauft werden. Nach der Verkehrsanschauung fuehrt deshalb allein die Entnahme der Ware aus dem Regal noch nicht zu den Bindungswirkungen eines Kaufvertrages. An der Selbstbedienungstankstelle wird durch das Einfuelllen des Kraftstoffs in den Tank hingegen ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen (...)". Diese "Unumkehrbarkeit" spielt aber weder fuer das Eigentum,
noch fuer
den Besitz des Tankstellenbetreibers irgendeine Rolle. Denn sie aendert an
seinem Herrschaftswillen und der Moeglichkeit, ihn auch durchzusetzen,
nichts. Der
Kaeufer soll nicht ohne zu zahlen davonfahren, was fuer den
Herrschaftswillen vollkommen genuegt, und dieser betaetigt
einen neuen Herrschaftswillen auch erst dann, wenn er das tut. Bis
dahin ist er nur ein Werkzeug des Verkaeufers, sozusagen sein
gehorsamer Sklave. Das ist das Wesen der "Selbstbedienung". |