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Das Recht am Ort der Sache.

"Ansprueche und Klagen (...) werden nicht zugelassen" (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 zwischen Westdeutschland und den drei Westalliierten).



Die roemische Kalkscheune. Ein Museum in Bruenn hatte ein Gemaelde, das vor der Enteignung aufgrund der Benesch-Dekrete den Fuersten von Liechtenstein gehoert hatte, nach Koeln ausgeliehen und bekam es gegen den Willen des Fürsten auch zurueck. Der Fuerst von Liechtenstein hat erst als Privatmann das Landgericht Koeln, das Oberlandesgericht Koeln, den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und den Europaeischen Gerichtshof fuer Menschenrechte in Strassburg bemueht und dann als Staatsmann den Internationalen Gerichtshof in Den Haag, weil Deutschland durch die Anerkennung der Benesch-Dekrete Rechte von Liechtenstein verletzt habe. Deutschland hat schon das Vorliegen einer Streitigkeit mit Liechtenstein bestritten.

Der Internationale Gerichtshof hat seine Gerichtsbarkeit verneint, weil ein Abkommen ueber die friedliche Loesung von Streitigkeiten, auf das die Gerichtsbarkeit haette gestuetzt werden koennen, zur Zeit der Benesch-Dekrete noch nicht galt.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 







  

 

Liebe Reichsbuerger, der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 zwischen Westdeutschland und den drei Westalliierten galt weder in Westberlin, noch im Beitrittgebiet und der Einigungsvertrag hat daran auch nichts geaendert.