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Soldaten sind legitime Ziele.

Ein Offizier der Bundeswehr wollte einige Taliban umbringen (Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts vom 16.04.2010 --  3 BJs 6/10-4 -- offene Version)

Nach dem Arbeitsentwurf eines Voelkerstrafgesetzbuchs aus dem Bundesjustizministerium vom 02.05.2001 und der Begruendung des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung vom 13.03.2002 ist "zu beachten, dass die Vornahme voelkerrechtlich zulaessiger Kampfhandlungen, etwa die Toetung oder Verwundung gegnerischer Kombattanten im bewaffneten Konflikt nach allgemeinen Grundsaetzen nicht strafbar ist und dann auch nicht etwa nach Paragraphen 211 ff. StGB bestraft werden kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Taeter die fuer ihn verbindlichen einschlaegigen Regeln des voelkerrechtlichen Kriegsfuehrungsrechts eingehalten hat; war das Verhalten voelkerrechtlich verboten, so kann es auch dann nach deutschem Strafrecht strafbar sein, wenn das Voelkerrecht als solches keine Strafbarkeit anordnet."

Das Reichsgericht wollte die Strafbarkeit aber ganz sicher nicht ausdehnen (Reichstagsdrucksache).

"So kann etwa ein Flugzeugpilot, der die voelkerrechtlich gebotenen Vorsichtsmassnahmen (vgl. etwa Artikel 57 Abs. 2 Zusatzprotokoll I) nicht getroffen und deshalb beim Abwurf von Bomben Zivilpersonen getoetet hat, nach deutschem Recht - sofern dieses nach Paragraphen 3 bis 7 StGB anwendbar ist - wegen vorsaetzlicher Toetung strafbar sein, auch wenn das Voelkerstrafrecht sein Verhalten nicht unter Strafe stellt" (a.a.O.).

Die Rechtmaessigkeit des Kriegs ging den Generalbundesanwalt ueberhaupt nichts an (RGSt 50, 305 -- Nachrichten ueber den Krieg).
















































"Rache fuer Sadova":



"Aber die Staerke der Willenskraft laesst sich viel weniger bestimmen und nur etwa nach der Staerke des Beweggrunds schaetzen" (RGSt 16, 165 -- Ligue des Patriotes).