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Gem.
Paragraph
371 Absatz 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) der DDR von 1975 durfte
"(d)er Erblasser (...) den Bedachten in seiner Verfuegungsbefugnis
ueber
das aus der Erbschaft Erlangte nicht beschraenken."
In Paragraph 8 Absatz 2 Satz
2 Einfuehrungsgesetz zum ZGB (EGZGB) heisst es im
Hinblick auf eine in einem aelteren
Testament "angeordnete Vor- und Nacherbfolge; die sich daraus
fuer
den Erben ergebenden Beschraenkungen
der Verfuegungsbefugnis bestehen
nicht, wenn der Erbfall nach Inkrafttreten des
Zivilgesetzbuches
eintritt."
Die Abschaffung der Nacherbfolge war vor allem eine Rechtsvereinfachung im Interesse der Rechtspflegeorgane der DDR (Bauernrecht).Es hat schon in der DDR Versuche gegeben, die Wirkung der Neuregelung fuer aeltere Testamente einzuschraenken, und hat sie auch spaeter gegeben, als ob eine letztwillige Verfuegung keine Verfuegung und eine dingliche Surrogation keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Sinne des EGZGB waeren. Diese Versuche sind mit dem objektiven Sinn der Regelung nicht vereinbar. Der frühere in seiner Verfuegungsbefugnis beschraenkte Vorerbe sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der DDR als solcher verfuegungsbefugter Vollerbe werden, der in eigener Verantwortung mit dem Erbe machen konnte, was er wollte, was eine davon ganz unabhaengige Verpflichtung nicht ausschliesst. Das heisst Freiheit und diese Freiheit des frueheren Vorerben wird im Einigungsvertrag auch ausdruecklich anerkannt. Es gibt keinen vernuenftigen Grund, das DDR-Recht zu verbiegen. Man muss ihm vielmehr wie dem Europarecht zu voller Wirksamkeit verhelfen.Die praktische Bedeutung war wegen der verbliebenen Verfügungsfreiheit der Bürger eher gering (Heiner Mueller).Wer frueher Vorerbe eines Hauses geworden waere, bekam nunmehr lediglich noch ein Wohnrecht und in den Altfaellen musste das Testament entsprechend geaendert werden. Wenn ein aelteres Testament nicht geaendert wurde, ist allerdings fraglich, wie dem Willen des Erblassers gleichwohl zur Wirksamkeit verholfen werden kann. Dies war offensichtlich oft der Fall, wie auch die Zahl der Besucher und das Google Ranking Ihres Rechtsanwaltes zeigen (nacherbfolge ddr).Frau X war "nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches" und "vor dem Wirksamwerden des Beitritts" gestorben. Die Nacherbfolge war damit nach dem Einfuehrungsgesetz zum ZGB und dem Einigungsvertrag entgueltig erloschen.Ein Testament kann umgedeutet werden, wenn der letzte Wille jedenfalls "angedeutet" war.Gem. Paragraph 380 Absatz 2 Satz 1 ZGB der DDR von 1975 liegt "(e)in Vermaechtnis (...) auch vor, wenn die Zuwendung dadurch erfolgt, dass der Erblasser einen Erben oder Vermaechtnisnehmer zu einer Leistung aus dem Nachlass an einen anderen verpflichtet."Auf das Woertchen "soll" kann es dabei nicht ankommen. |
![]() RechtsanwaltHeiko RecktenwaldSchillerstrasse 55D-03046 CottbusTel.: +49 (0) 355 86 91 273kanzleirecktenwald@gmail.comfacebook.com/schillerstrasse55Studium in Bonn mit den Schwerpunkten Rundfunk- und Voelkerrecht. Vorher auf den Schultern des Vaters in der Rosenburg, Staatliches Beethovengymnasium in Bonn, Schule fuer innere Fuehrung der Bundeswehr in Koblenz und Zivildienst in den Orthopaedischen Anstalten Volmarstein bei Hagen in Westphalen. Studentische Hilfskraft in der Pressestelle der Universitaet. Referendar in der dritten Kammer des Landgerichtes Cottbus, der Schwerpunktstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg fuer Computerkriminalitaet, der Rechtsabteilung und der Abteilung Kooperationen, Patente, Lizenzen der Technischen Universitaet Berlin und bei dem Rechtsanwalt Zimmermann in Forst (Straf- und Geldrecht) und den Rechtsanwaelten und Notaren Heidemann und Dr. Nast in Berlin (Erb- und Immobilienrecht einschliesslich des Maklerrechtes und des Rechtes der Wohnungseigentuemergemeinschaften). Wahlstage in verschiedenen Kammern des Verwaltungsgerichtes Cottbus. Aktenvortrag im Europarecht, danach Teilnahme an einem Sommerkurs im Humanitaeren Voelkerrecht und Workshops zum Kulturschutz in bewaffneten Konflikten und der Kommandoverantwortlichkeit. Doktorand am Lehrstuhl Zivil und Oeffentliches Recht mit Bezuegen zum Umwelt- und Europarecht in Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl Bau- und Planungsrecht der Brandenburgischen Technischen Universitaet Cottbus. Taetigkeitsschwerpunkt:Wirtschaftsrecht und Strafrecht,unter anderem Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen, die Abgrenzung von Sachmangel und Verschleiss, das Recht der Schneelawinen, OLG Hamm Beschluss vom 14. August 2012 -- I-9 U 119/12, und Bau und Abwehr von Windenergieanlagen, BVerwG Beschluss vom 23.Oktober 2012 -- 4 BN 35.12,Interessenschwerpunkt:Voelkerrecht und Rechtsgeschichte.Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg. Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Fuer die Taetigkeit Ihres Rechtsanwaltes gelten die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsverguetungsgesetz (RVG) und die Berufsordnung fuer Rechtsanwaelte (BORA). Die aktuellen Regelungen sind auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer abrufbar. USt-Id: DE276966918. Berufshaftpflichtversicherung: Gerling Versicherungen, Im MediaPark 5, D-50670 Koeln, Geltungsbereich: Europa.Sprechstunden nach Vereinbarung. |