Der Europaeische
Gerichtshof fuer
Menschenrechte hat im Fall der Caroline, Clos St. Pierre,
Avenue St. Martin, Monaco, klargestellt,
dass auch
"Prominente" ein Privatleben haben, moegen sie auch von der Vermarktung
ihrer Bilder leben und die vermoegenswerte Seite ihres allgemeinen
Persoenlichkeitsrechtes vererben koennen wie Marlene Dietrich, und zwar
immer.
Das Interesse der
Presse an der
Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenueber dem
Persoenlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine
Frage handelt, die die Oeffentlichkeit wesentlich angeht - was
vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines
der Eigentuemer der Fall ist - und wenn die Recherche der Aufbereitung
einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG,
NJW 2001, 503, 506). Dafuer, dass es sich hier anders verhaelt und
die
aus den Nachforschungen der Antragstellerin moeglicherweise
resultierende Berichterstattung lediglich dazu diente, eine in der
Oeffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen
(vgl. BVerfGE 101, 361, 391; KG, NJW 2002, 223, 225), bestehen keine
Anhaltspunkte.