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"Haltet den Dieb !!"

"Die Person muss sich eine aeussere Sphaere ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein" (Georg Wilhelm Friedrich Hegel). Dafuer muss sie etwas tun, zum Beispiel an der Selbstbedienungstankstelle nicht nur mit boeser Absicht tanken, sondern nach dieser angeblichen Straftat auch tatsaechlich ohne zu zahlen davonfahren ("zur Tat schreiten").


"Aus dem aeusseren Erscheinungsbild der Tathandlung folgt bei natuerlicher Betrachtungsweise, dass es sich um ein durch Taeuschung bewirktes Geben und kein Nehmen im Sinne eines Gewahrsambruchs handelt", staendige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit BGH vom 05.05.1983 -- 4 StR 121/83, siehe auch BGH vom 04.05.2011 -- VIII ZR 171/10, wo es allerdings nur um den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die Detektivkosten ging: "Der  Tankstellenbetreiber  hat  bei Abschluss  des  Tankvorgangs  durch  das  Ueberlassen  des  Kraftstoffs  bereits  die  Hauptpflicht  des  Verkaeufers  jedenfalls  zur  Besitzverschaffung  (§  433  Abs.  1  Satz 1 BGB) erfuellt und wird hierzu ohne eine vertragliche Bindung regelmäßig nicht bereit sein".

In dem Urteil des 8. Zivilsenats heisst es zwar: "In  einem  Selbstbedienungsladen  kann  die  vom  Kunden  aus dem  Regal entnommene Ware problemlos wieder zurueckgelegt und anschließend an einen anderen Kunden verkauft werden. Nach der Verkehrsanschauung führt deshalb allein  die  Entnahme  der  Ware  aus  dem  Regal noch  nicht  zu  den  Bindungswirkungen eines Kaufvertrages.  An  der  Selbstbedienungstankstelle wird  durch das  Einfüllen  des  Kraftstoffs  in  den  Tank  hingegen  ein  praktisch  unumkehrbarer  Zustand  geschaffen (...)".

Diese "Unumkehrbarkeit" mag fuer einen vertraglichen Anspruch gegen den Kaeufer sprechen. Sie spielt aber weder fuer das Eigentum, noch fuer den Besitz des Tankstellenbetreibers eine Rolle. Denn sie aendert an seinem Herrschaftswillen und der Moeglichkeit, ihn auch durchzusetzen, nichts. Der Kaeufer soll nicht ohne zu zahlen davonfahren, was fuer den Herrschaftswillen vollkommen genuegt, und er betaetigt einen neuen Herrschaftswillen auch erst dann, wenn er das tut. Bis dahin ist er nur ein Werkzeug des Verkaeufers, sozusagen sein gehorsamer Sklave.












































Zu Aachen langweilen sich auf der Strasse die Hunde, sie flehn untertaenig: Gib uns einen Fusstritt, o Fremdling, das wird vielleicht uns zerstreuen ein wenig (RGSt 1, 289).



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