"Haltet den Dieb !!"
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"Aus dem aeusseren Erscheinungsbild der Tathandlung folgt bei natuerlicher Betrachtungsweise, dass es sich um ein durch Taeuschung bewirktes Geben und kein Nehmen im Sinne eines Gewahrsambruchs handelt", staendige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit BGH vom 05.05.1983 -- 4 StR 121/83, siehe auch BGH vom 04.05.2011 -- VIII ZR 171/10, wo es allerdings nur um den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die Detektivkosten ging: "Der Tankstellenbetreiber hat bei Abschluss des Tankvorgangs durch das Ueberlassen des Kraftstoffs bereits die Hauptpflicht des Verkaeufers jedenfalls zur Besitzverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfuellt und wird hierzu ohne eine vertragliche Bindung regelmäßig nicht bereit sein".
In dem Urteil des 8. Zivilsenats heisst es zwar: "In
einem
Selbstbedienungsladen kann die vom Kunden
aus dem Regal entnommene Ware problemlos wieder
zurueckgelegt und anschließend an einen anderen Kunden verkauft werden.
Nach der Verkehrsanschauung führt deshalb allein die
Entnahme der Ware aus dem Regal
noch nicht zu den Bindungswirkungen eines
Kaufvertrages. An der Selbstbedienungstankstelle
wird durch das Einfüllen des
Kraftstoffs in den Tank hingegen
ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen
(...)". |