Soldaten sind
legitime Ziele.
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Nach dem
Arbeitsentwurf
eines Voelkerstrafgesetzbuchs aus dem Bundesjustizministerium vom
02.05.2001
und der Begruendung
des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung vom 13.03.2002 ist
"zu
beachten,
dass die Vornahme voelkerrechtlich zulaessiger Kampfhandlungen, etwa
die
Toetung oder Verwundung gegnerischer Kombattanten im bewaffneten
Konflikt nach allgemeinen Grundsaetzen
nicht strafbar ist und dann
auch
nicht etwa nach Paragraphen 211 ff. StGB bestraft werden kann. Dies
gilt allerdings nur dann, wenn der Taeter die fuer ihn verbindlichen
einschlaegigen Regeln des voelkerrechtlichen Kriegsfuehrungsrechts
eingehalten hat; war das Verhalten voelkerrechtlich verboten,
so kann
es
auch dann nach deutschem Strafrecht strafbar sein, wenn das
Voelkerrecht
als solches keine Strafbarkeit anordnet." Das Reichsgericht wollte
die Strafbarkeit aber ganz sicher nicht ausdehnen
(Reichstagsdrucksache).
"So
kann etwa ein Flugzeugpilot, der die voelkerrechtlich gebotenen
Vorsichtsmassnahmen (vgl. etwa Artikel 57 Abs. 2 Zusatzprotokoll I)
nicht getroffen und deshalb beim Abwurf von Bomben Zivilpersonen
getoetet hat, nach deutschem Recht - sofern dieses nach Paragraphen 3
bis 7 StGB
anwendbar ist - wegen vorsaetzlicher Toetung strafbar sein, auch wenn
das
Voelkerstrafrecht sein Verhalten nicht unter Strafe stellt" (a.a.O.).
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"Rache fuer Sadova":
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"Aber die Staerke der Willenskraft laesst sich viel weniger bestimmen und nur etwa nach der Staerke des Beweggrunds schaetzen" (RGSt 16, 165 -- Ligue des Patriotes). |