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Trotz der sich ueber Jahre erstreckenden
umfassenden Belehrungen ueber die Rechte der Klaegerin gehen danach die
Benutzer bis auf einen
verschwindend geringen Rest davon ab, bei Aufnahmen
geschuetzter Musik die Einwilligung der Klaegerin
einzuholen.
Geht man
von diesem Sachverhalt aus, so handelt die
Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn sie
die fraglichen Tonbandgeraete mit der Eignung und Zweckbestimmung, mit
ihrer Hilfe im privaten Bereich
Musik aufzunehmen, auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen
Hinweis auf die bei der Benutzung der
Geraete zu beachtenden Rechte der Klaegerin beschraenkt, obwohl sie sich
nach den inzwischen gesammelten
Erfahrungen der Einsicht nicht verschliessen kann, dass damit die Gefahr
eines rechtsverletzenden Gebrauchs
der Geraete nur in einer praktisch kaum ins Gewicht
fallenden Weise gemindert wird. Dies aber wuerde
genuegen, um auf Seiten der Beklagten jedenfalls den
objektiven Tatbestand der Beihilfe zu den fraglichen
Rechtsverletzungen zu bejahen (RGSt 72, 24)" (BGH GRUR 1965,
104 -- Personalausweise).