1. Vom Wortlaut der Europaeischen Menschenrechtskonvention wird eine Bombe der NATO auf eine Radiostation in Belgrad ohne Weiteres erfasst. Art. 1 der Konvention lautet: "Die Hohen vertragschliessenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu." Mehr Herrschaftsgewalt als eine Bombe ist kaum denkbar. Der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte ist aber davon ausgegangen, dass die Konvention an den herkoemmlichen Auffassungen nichts aendern wollte. Deshalb musste der Gerichtshof zu der Frage, ob die Radiostation in Belgrad ein legitimes militaerisches Ziel gewesen war, weil es auch militaerische Nachrichten an die eigenen Truppen gegeben hatte, und der Frage des Verhaeltnisses des Kriegsrechts zu den Menschenrechten nicht Stellung nehmen. Kriege gehen die Buerger nichts an (Bankovic).2.
Auch die
Raketen der NATO auf die Bruecke von Varvarin
waren vom Wortlaut der einschlaegigen Regelung erfasst. Art. 1 Absatz 3
des Grundgesetzes lautet:
„Die nachfolgenden
Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.“ Der
Bundesgerichtshof
hat die Frage eines Amtshaftungsanspruches im Krieg, wofuer ein
Verstoss gegen das
Voelkerrecht nicht genuegt, offengelassen, weil seiner
Ansicht nach der Krieg und die Bombe auf die Bruecke an sich erlaubt
waren und
auch im Uebrigen jedenfalls kein
schuldhafter
Verstoss gegen das Voelkerrecht vorlag. Dabei ist der Bundesgerichtshof
offenbar ueber den Europaeischen Gerichtshof fuer Menschenrechte noch
hinaus davon ausgegangen, dass ein Recht zum Krieg, was fuer den
Verteidigungskrieg auch sicher zutrifft, wenn der gute Zweck nicht
reicht, auch den Eingriff in
die Menschenrechte durch eine erlaubte kriegerische Handlung
rechtfertigt. Nach anderer Ansicht ist das Kriegsrecht immer spezieller. Migranten am Bosporus und in Ceuta.
Die Bundeswehr war an dem Angriff nicht beteiligt (Varvarin).
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