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When you are in Rome.

Gilt das Grundgesetz auch im Wasser?

1. Vom Wortlaut der Europaeischen Menschenrechtskonvention wird eine Bombe der NATO auf eine Radiostation in Belgrad ohne Weiteres erfasst. Art. 1 der Konvention lautet: "Die Hohen vertragschliessenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu." Mehr Herrschaftsgewalt als eine Bombe ist kaum denkbar. Der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte ist aber davon ausgegangen, dass die Konvention an den herkoemmlichen Auffassungen nichts aendern wollte. Deshalb musste der Gerichtshof zu der Frage, ob die Radiostation in Belgrad ein legitimes militaerisches Ziel gewesen war, weil es auch militaerische Nachrichten an die eigenen Truppen gegeben hatte, und der Frage des Verhaeltnisses des Kriegsrechts zu den Menschenrechten nicht Stellung nehmen.

Kriege gehen die Buerger nichts an (Bankovic).

2. Auch die Raketen der NATO auf die Bruecke von Varvarin waren vom Wortlaut der einschlaegigen Regelung erfasst. Art. 1 Absatz 3 des Grundgesetzes lautet: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines Amtshaftungsanspruches im Krieg, wofuer ein Verstoss gegen das Voelkerrecht  nicht genuegt, offengelassen, weil seiner Ansicht nach der Krieg und die Bombe auf die Bruecke an sich erlaubt waren und auch im Uebrigen jedenfalls kein schuldhafter Verstoss gegen das Voelkerrecht vorlag. Dabei ist der Bundesgerichtshof offenbar ueber den Europaeischen Gerichtshof fuer Menschenrechte noch hinaus davon ausgegangen, dass ein Recht zum Krieg, was fuer den Verteidigungskrieg auch sicher zutrifft, wenn der gute Zweck nicht reicht, auch den Eingriff in die Menschenrechte durch eine erlaubte kriegerische Handlung rechtfertigt. Nach anderer Ansicht ist das Kriegsrecht immer spezieller. Migranten am Bosporus und in Ceuta.

Die Bundeswehr war an dem Angriff nicht beteiligt (Varvarin).



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 








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Darrel Menthe, Jurisdiction In Cyberspace: A Theory of International Spaces 4 MICH.TELECOMM.TECH.L.REV. 69 (1998).

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