Wer ist der Dienstherr der Beamten und der Arbeitgeber der Angestellten und Arbeiter einer Universitaet, das Land oder die Universitaet? Wer beruft die Professoren, das Land oder die Universitaet? Koennen Professoren nur in ein Beamten- oder auch in ein Angestelltenverhaeltnis berufen werden und kommt es dabei auf die vereinbarte Dauer der Beschaeftigung an? Muss die Stelle in jedem Fall ausgeschrieben werden? Der Vergleich der Hochschulgesetze der 16 Bundeslaender zeigt in zahlreichen Laendern einen deutlichen Trend zu mehr Hochschulautonomie und flexibleren Regelungen. Im Fall gemeinsamer Berufungen bleiben jedoch in einigen Laendern staatliche Interventionen in das Berufungsverfahren moeglich.

Berlin

Baden-Wuertemberg

Bayern

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thueringen


Gesetz ueber die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung des Zwoelften Aenderungsgesetzes vom 12. Juli 2007

Zweites Gesetz zur Aenderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsaenderungsgesetz– 2.HRAeG) vom 1. Januar 2005

Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und kuenstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006

Gesetz ueber die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz-BbgHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juli 2004, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2007

Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 9. Mai 2007

Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001, zuletzt geaendert duch Gesetz vom 26. Juni 2007

Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Hochschulgesetzes vom 5. November 2007

Gesetz ueber die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) vom 5. Juli 2002, zuletzt geaendert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2006

Niedersaechsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007, geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.September 2007

Gesetz ueber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG –) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006

Hochschulgesetz (HochSchG) vom 21. Juli 2003, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006

Gesetz Nr. 1556 ueber die Universitaet des Saarlandes (Universitaetsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004

Gesetz ueber die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Saechsisches Hochschulgesetz – SaechsHG) vom 11. Juni 1999, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2007

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung vom 5. Mai 2004, geaendert durch Gesetz vom 21. Maerz 2006

Gesetz ueber die Hochschulen und das Universitaetsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG) vom 28. Februar 2007

Thueringer Gesetz zur Aenderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006

Dienstherr der Beamten und Arbeitgeber der Angestellten und Arbeiter einer Universitaet ist entweder das Land oder die Universitaet.

In der ueberwiegenden Mehrzahl der Laender ist Dienstherr und Arbeitgeber das Land.

Worum es dabei zumindest auch geht und dass die Dienstherrschaft mit der Frage der Berufung an sich nichts zu tun hat, mag ein solcher Zusammenhang auch naheliegen, zeigt insbesondere Baden-Wuertemberg, wo die Professoren vom Aufsichtsrat der Hochschule berufen werden, im uebrigen aber von den „aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschaeftigten“ die Rede ist.

In Baden-Wuertemberg, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt koennen bestimmte staatliche Befugnisse, die ueber die den Hochschulen regelmaessig eingeraeumten Befugnisse eines unmittelbaren Dienstvorgesetzten hinausgehen, durch den zustaendigen Minister, abgesehen von der zumeist dem Lande ausdruecklich vorbehaltenen Dienstherrschaft ueber die leitenden Personen (Praesident und Kanzler, Mitglieder des Praesidiums usw.) allgemein oder im Einzelfall auf die Hochschule uebertragen werden, was an der grundsaetzlichen Dienstherrschaft des Landes aber nichts aendert.

In Berlin, wo die Professoren jedoch vom Land berufen werden, und in Nordrhein-Westfalen, wo auch die Berufung Sache der Universitaet ist, ist Dienstherr und Arbeitgeber die Universitaet. Daran aendert sich wiederum nichts, wenn, wie in Berlin geschehen, einzelne Befugnisse, naemlich die der Dienstbehoerde, "im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung fuer Inneres (...) auf das Landesverwaltungsamt" uebertragen werden.

Die Universitaet Frankfurt am Main, die anders als beispielsweise die Universtaet Marburg nicht vom Land Hessen, das Juristen und Theologen brauchte, sondern von Frankfurter Buergern (Metallgesellschaft) gegruendet wurde und heute eine Stiftung ist, ist in Hessen ein Sonderfall. Die Technische Universitaet Berlin koennte jedenfalls von ihren wissenschaftlichen Schwerpunkten her de lege ferenda ein aehnlicher Sonderfall sein. Siehe zur Rechtslage in Hessen auch die Uebertragung verschiedener Zustaendigkeiten und die besonderen Regelungen ueber den Hochschulrat in dem Gesetz zur Organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universitaet Darmstadt (TUD-Gesetz) vom 5. Dezember 2004.

§ 2

Rechtsstellung

(4) Die Hochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule.

§ 67

Personalangelegenheiten der Hochschulen, Personalkommission

(1) Dienstbehoerde, oberste Dienstbehoerde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle ist das Kuratorium. Es kann seine Befugnisse auf den Leiter oder die Leiterin der Hochschule, die Personalkommission oder deren Vorsitzenden oder Vorsitzende, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung fuer Inneres auch auf das Landesverwaltungsamt und in den Universitaetsklinika auf den Klinikumsvorstand uebertragen.

§ 11

Personalverwaltung

(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschaeftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis zum Land Baden-Wuerttemberg.

(5) Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der Wissenschaftsminister. Er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden uebertragen. Dienstvorgesetzter der uebrigen Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Der beamtete Vorstandsvorsitzende oder ein anderes beamtetes hauptamtliches Vorstandsmitglied nimmt auch die Disziplinarbefugnisse wahr. Ist der Vorstandsvorsitzende nicht Beamter, so ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied fuer den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, ist auch dieses nicht Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Vorstandsmitglied Dienstvorgesetzter im Sinne des Disziplinarrechts.

Art. 4

Oberste Dienstbehoerde

(1) Das Staatsministerium ist oberste Dienstbehoerde des wissenschaftlichen und kuenstlerischen Personals an den Hochschulen.

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes ueber die Universitaetsklinika des Freistaates Bayern ueber Dienstvorgesetzte und unmittelbare Vorgesetzte bleiben unberuehrt.


§ 32

Dienstliche Zuordnung der Hochschulbediensteten

(1) Die an der Hochschule taetigen Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete) stehen im Dienst des Landes. Das fuer die Hochschulen zustaendige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehoerde sowie Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen uebertragen.

(2) Das fuer die Hochschulen zustaendige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzter der Praesidentin oder des Praesidenten. Die Praesidentin oder der Praesident ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Kanzlerin oder des Kanzlers, des hauptberuflich an der Hochschule taetigen wissenschaftlichen und kuenstlerischen Personals sowie des nichtwissenschaftlichen Personals. Die Dekanin oder der Dekan ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des nebenberuflichen wissenschaftlichen und kuenstlerischen Personals.

§ 14

Personalwesen

(1) Die an den Hochschulen taetigen Beamten, Angestellten und Arbeiter stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die Befugnisse der obersten Dienstbehoerde werden von den Hochschulen wahrgenommen, soweit sie vom Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung uebertragen worden sind. Der Rektor entscheidet nach Anhoerung der betroffenen Organisationseinheiten.

(2) Soweit der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 2 nicht uebertragen worden ist, werden die Bediensteten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt.

§ 7

Angehoerige des oeffentlichen Dienstes

(1) Die Beamtinnen und Beamten, die Angestellten sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter an den Hochschulen sind Angehoerige des oeffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Die Praesidentinnen oder Praesidenten sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule mit Ausnahme der Mitglieder des Praesidiums.

§ 69

Dienstvorgesetzte und Personalentscheidungen

(1) Das Personal der Hochschule steht im Dienst des Landes, Personalentscheidungen sind staatliche Angelegenheiten.

(2) Oberste Dienstbehoerde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Praesidentinnen und Praesidenten ist die Ministerin oder der Minister fuer Wissenschaft und Kunst.

(3) Die Hochschule trifft die Personalentscheidungen im Rahmen der ihr uebertragenen Zustaendigkeiten. Das Personal der Hochschule wird, wenn nach diesem Gesetz kein Vorschlagsrecht besteht, nach Anhoerung der Hochschuleinrichtung eingestellt, in der es taetig werden soll.

§ 100a

Errichtung und Sitz

Die Koerperschaft des oeffentlichen Rechts „Johann Wolfgang Goethe-Universitaet Frankfurt am Main“ (Universitaet) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als Hochschule des Landes in eine rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Stiftungsuniversitaet) umgewandelt.

§ 100h

Personal

(1) Die Stiftungsuniversitaet besitzt Dienstherrnfaehigkeit im Sinne des § 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Praesidentin oder dem Praesidenten ernannt. Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Praesidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhaeltnis berufen werden. Die sich hieraus ergebenden zusaetzlichen Kosten werden vom Land nach Massgabe einer vertraglichen Regelung erstattet.

(2) Die Stiftungsuniversitaet hat das Recht, eigene Tarifvertraege abzuschliessen.

(3) Die an der Stiftungsuniversitaet und dem Universitaetsklinikum Frankfurt taetigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Beamtinnen und Beamte der Stiftungsuniversitaet

§ 56

Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

Das Ministerium fuer Bildung, Wissenschaft und Kultur ist Dienstvorgesetzter der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers. Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte des uebrigen Personals ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter.

§ 48

Dienstrechtliche Befugnisse

(3) 1Das an den Hochschulen taetige Personal wird im Landesdienst beschaeftigt. 2Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Praesidiums ist das Fachministerium. 3Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Praesidentin oder der Praesident.

§ 2

Rechtsstellung

(3) Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben.

§ 44

Dienstvorgesetzte

(1) Das fachlich zustaendige Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Praesidentinnen und Praesidenten, der Vizepraesidentinnen und Vizepraesidenten, der Kanzlerinnen und Kanzler sowie der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Es kann Praesidentinnen und Praesidenten einzelne seiner Befugnisse oder die Eigenschaft des oder der Dienstvorgesetzten uebertragen.

(2) Die Praesidentinnen und Praesidenten ernennen und entlassen die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und hoeheren Dienstes ausgenommen die Kanzlerinnen und Kanzler, soweit die Ministerpraesidentin oder der Ministerpraesident sich diese Befugnisse nicht durch die Landesverordnung ueber die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst vorbehalten hat, und begruenden und beenden das Dienstverhaeltnis der diesen vergleichbaren Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflichen Hochschulbediensteten. Dienstvorgesetzte dieser Hochschulbediensteten sind die Praesidentinnen oder Praesidenten; sie koennen einzelne ihrer Befugnisse als Dienstvorgesetzte den Dekaninnen und Dekanen oder denjenigen uebertragen, die Fachbereichseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschaeftsfuehrend leiten. § 105 Abs. 2 bleibt unberuehrt.

§ 9

Personal

Die hauptamtlichen Mitglieder des Universitaetspraesidiums, die Direktorin/der Direktor der saarlaendischen Universitaets- und Landesbibliothek sowie die Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des Landes. Sie werden von der Ministerin/dem Minister fuer Bildung, Kultur und Wissenschaft ernannt oder bestellt. Die Ministerin/Der Minister fuer Bildung, Kultur und Wissenschaft ist oberste Dienstbehoerde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter fuer die Landesbeamtinnen und Landesbeamten und uebt die Arbeitgeberbefugnisse fuer die Angestellten des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Universitaetspraesidentin/den Universitaetspraesidenten uebertragen. Alle anderen Beschaeftigten der Universitaet stehen in einem Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhaeltnis zur Universitaet. Die Universitaetspraesidentin/Der Universitaetspraesident ist oberste Dienstbehoerde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter fuer die Beamtinnen und Beamten der Universitaet und uebt die Arbeitgeberbefugnisse fuer die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Universitaet aus. Sie/Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf die hauptamtliche Vizepraesiden-tin/den hauptamtlichen Vizepraesidenten fuer Verwaltung und Wirtschaftsfuehrung uebertragen. Fuer nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.

§ 58

Gemeinsame Bestimmungen fuer das Hochschulpersonal

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Hochschulen stehen im Dienste des Freistaates Sachsen.

(2) Oberste Dienstbehoerde ist das Staatsministerium fuer Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Rektoratskollegiums und der Professoren ist das Staatsministerium fuer Wissenschaft und Kunst; es kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Professoren dem Rektor uebertragen. Dienstvorgesetzter fuer das uebrige wissenschaftliche und kuenstlerische Personal ist der Rektor. Dienstvorgesetzter fuer das sonstige Personal ist der Kanzler.

(3) Die Einstellung des Hochschulpersonals wird vom Dienstvorgesetzten im Benehmen mit der Einrichtung vorgenommen, in der der Einzustellende taetig sein soll.

§ 110

Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte und dienstrechtliche Befugnisse

(1) Das an den Hochschulen taetige Personal wird im Landesdienst beschaeftigt.

(2) 1 Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Rektoren, Rektorinnen, Praesidenten, Praesidentinnen, Prorektoren, Prorektorinnen, Mitglieder des Praesidiums, Kanzler und Kanzlerinnen ist der Minister oder die Ministerin. 2 Bestimmte Befugnisse des Ministers oder der Ministerin als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte koennen allgemein oder im Einzelfall auf die Rektoren, Rektorinnen, Praesidenten oder Praesidentinnen uebertragen werden.

(3) 1 Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Hochschulpersonals mit Ausnahme des sonstigen Personals ist der Rektor, die Rektorin, der Praesident oder die Praesidentin. 2 Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals ist der Kanzler oder die Kanzlerin. 3 Die Grundordnung kann vorsehen, dass bestimmte Befugnisse an den Kanzler oder die Kanzlerin oder andere Mitglieder des Rektorates beziehungsweise des Praesidiums uebertragen werden koennen.

§ 71

Angehoerige des oeffentlichen Dienstes

(1) Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten an den Hochschulen sind Angehoerige des oeffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein, das auch deren Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber ist.

(2) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Praesidiums ist das Ministerium. Die Praesidentinnen oder Praesidenten sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule.

§ 89

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Beamten und Arbeitnehmer an den Hochschulen stehen im Dienst des Landes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Oberste Dienstbehoerde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzter des Leiters der Hochschule ist der fuer das Hochschulwesen zustaendige Minister. Der Leiter der Hochschule ist Dienstvorgesetzter des an der Hochschule taetigen wissenschaftlichen und kuenstlerischen Personals des Landes sowie des Kanzlers.

Von dem zustaendigen Mitglied der Landesregierung berufen werden Professoren in einer knappen Mehrheit der Laender, naemlich ausser in Berlin noch in Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Wer die Professoren beruft, wird teilweise nicht einmal ausdruecklich gesagt, vielmehr fuer selbstverstaendlich gehalten, so in Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern.

In einem Teil dieser Laender kann die Berufungsbefugnis generell oder in bestimmten Einzelfaellen von dem zustaendigen Minister auf die Hochschule uebertragen werden. In Brandenburg sind die Bedingungen und das Verfahren dieser Uebertragung besonders ausfuehrlich geregelt. Juniorprofessoren werden generell von der Hochschule berufen.

Von der Hochschule berufen werden Professoren in Baden-Wuertemberg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Thueringen, also jn einer knappen Minderheit der Laender.

Einige Hochschulgesetze gehen in diesem Zusammenhang auch auf gemeinsame Berufungen ein. In diesem Fall ist der Einfluss des Landes auch in den "hochschulfreundlichen" Laendern staerker. Bemerkenswert ist § 97 II des Hamburgischen Hochschulgesetzes, wonach die zustaendige Behoerde unter Umstaenden das Berufungsverfahren vorschreiben kann. In Thueringen gibt es einen "Einweisungserlass des Ministeriums".

Eine Regelung zu angegliederten Einrichtungen gibt es in Schleswig-Holstein.

§ 101

Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen

(1) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen werden auf Vorschlag des zustaendigen Gremiums von dem fuer Hochschulen zustaendigen Mitglied des Senats berufen.

§ 48

Berufung von Professoren

(3) Die Professoren werden vom Vorstandsvorsitzenden der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen.

Art. 18

Berufung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(6) 1Ueber die Berufung von Professoren und Professorinnen entscheidet der Staatsminister oder die Staatsministerin fuer Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsminister oder Staatsministerin) ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags; er oder sie kann diese Zustaendigkeit innerhalb des Staatsministeriums delegieren. 2Staatsminister oder die Staatsministerin kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurueckgeben. 3Ueber die Berufung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen entscheidet der Praesident oder die Praesidentin.

§ 39

Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

(4) Das fuer die Hochschulen zustaendige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag des Senats die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht der Hochschule uebertragen ist. Eine Bindung an die im Berufungsvorschlag genannte Rangfolge besteht nicht. Wird keine vorgeschlagene Bewerberin oder kein vorgeschlagener Bewerber berufen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und Nichtbewerbern ist zulaessig.

(5) Das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer nach Absatz 4 kann den Hochschulen uebertragen werden. Die Uebertragung erfolgt fuer jede Hochschule jeweils durch Rechtsverordnung des fuer die Hochschulen zustaendigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit das Berufungsrecht der Hochschule uebertragen ist, entscheidet die Praesidentin oder der Praesident. Die Uebertragung des Berufungsrechts setzt voraus, dass die Hochschule eine Berufungsordnung erlassen hat, die von dem fuer die Hochschulen zustaendigen Mitglied der Landesregierung genehmigt worden ist. In den Berufungsordnungen, die als Satzung zu erlassen sind, treffen die Hochschulen naehere Regelungen ueber das Berufungsverfahren, insbesondere Regelungen ueber den Inhalt der Stellenausschreibungen, ueber die Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission, ueber das Auswahlverfahren und dessen Dokumentation, ueber die Gutachten nach Absatz 3 Satz 2, ueber den Beschluss zur Berufungsliste, ueber die Information und Betreuung von Bewerberinnen und Bewerbern sowie ueber Fristen fuer die Durchfuehrung des Berufungsverfahrens und die Rufannahme, nach deren Ueberschreitung das Berufungsverfahren als unerledigt abgeschlossen gilt. Erlaesst eine Hochschule keine Berufungsordnung, obwohl sie ansonsten die Gewaehr fuer die Gesetzmaessigkeit der Berufungsverfahren und die Effektivitaet der Berufungspraxis bietet, so kann das fuer die Hochschulen zustaendige Mitglied der Landesregierung eine vorlaeufige Berufungsordnung erlassen, die mit der Veroeffentlichung der Berufungsordnung der Hochschule ausser Kraft tritt.

(6) Eine Sachverstaendigenkommission ueberprueft in Abstaenden von in der Regel zwei Jahren stichprobenartig die Gesetzmaessigkeit des Berufungsverfahrens und die Effektivitaet der Berufungspraxis an den Hochschulen, denen das Berufungsrecht uebertragen wurde. Bestehen begruendete Zweifel an der Gesetzmaessigkeit der Berufungsverfahren oder der Effektivitaet der Berufungspraxis an einer Hochschule, kann der Hochschule das Berufungsrecht durch Rechtsverordnung des fuer die Hochschulen zustaendigen Mitglieds der Landesregierung entzogen werden.

(9) Zur Foerderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer ausserhochschulischen Forschungseinrichtung koennen diese die Durchfuehrung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des fuer die Hochschulen zustaendigen Mitglieds der Landesregierung.

§ 18

Berufung von Hochschullehrern

(4) Die Berufung erfolgt auf Grund des Berufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch den Senator fuer Bildung und Wissenschaft in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage des ordnungsgemaessen Berufungsvorschlages. Aus Gruenden, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers gestuetzt sind, kann der Senator fuer Bildung und Wissenschaft von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule abweichend die Berufung vornehmen. Der Senator fuer Bildung und Wissenschaft kann den Berufungsvorschlag an das Rektorat zurueckgeben und begruendete Bedenken geltend machen sowie die Einholung von vergleichenden Gutachten verlangen und die erneute Vorlage eines Berufungsvorschlages unter Beruecksichtigung der geltend gemachten Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Werden die Bedenken nicht hinreichend beruecksichtigt, ein Gutachten nicht eingeholt oder die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann der Senator fuer Bildung und Wissenschaft von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen.

§ 20 Gemeinsames Berufungsverfahren

(1) Ist mit der ausgeschriebenen Professur die Uebernahme einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich gefoerderten Forschungseinrichtung verbunden, wird ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und der Forschungseinrichtung durchgefuehrt.

(2) Es wird ein gemeinsames Gremium gebildet, das seinen Berufungsvorschlag dem Rektorat der Hochschule und dem satzungsgemaess zustaendigen Leitungsorgan der Forschungseinrichtung zur Entscheidung und zum weiteren Verfahren nach § 18 vorlegt. Das gemeinsame Gremium gibt dem beteiligten Fachbereich oder dem auf der Grundlage von § 13a sonst zustaendigen Organ vorab Gelegenheit, binnen einer Frist von in der Regel zwei Wochen zu dem Berufungsvorschlag Stellung zu nehmen.

(3) Die Berufungsordnung der Hochschule sichert fuer das gemeinsame Berufungsverfahren durch geeignete Bestimmungen, dass in dem Berufungsgremium Vertreter des oder der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten angemessen vertreten sind.

(4) In dem gemeinsamen Berufungsgremium muessen die Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer der Hochschule und diejenigen Vertreter der Forschungseinrichtung, die den Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation gleichzusetzen sind, gemeinsam ueber die Mehrheit der Stimmen verfuegen.

§ 13

Berufungen

(1) 1 Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden vom Praesidium der Hochschule berufen. 2 Bei der Berufung soll in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt fuer Bleibeverhandlungen entsprechend.

§ 97

Gemeinsame Berufungsverfahren

(1) 1 Ist eine Stelle mit einer Professorin oder einem Professor zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung ausserhalb der Hochschule verbunden ist, soll die Hochschule mit dem Traeger der Einrichtung eine Vereinbarung ueber den Ablauf der Verfahrens bis zur Aufstellung des Berufungsvorschlags treffen. 2 In der Regel soll sich das Verhaeltnis der Stimmrechte an der Aufgabenverteilung orientieren.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht in angemessener Zeit zustande, kann die zustaendige Behoerde die notwendigen Regelungen treffen.

§ 72

Berufungsverfahren

(2) Der Fachbereich stellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste auf; im begruendeten Ausnahmefall kann eine Person vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. Der Berufungsvorschlag ist zu begruenden; er soll drei Namen enthalten, ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswaertiger Fachleute beigefuegt sein. Soweit nach Abs. 1 Satz 2 von einer Ausschreibung abgesehen wird, muessen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswaertiger Fachleute beigefuegt sein. Den Ruf erteilt die Praesidentin oder der Praesident, bei unbefristeten Besetzungen oder Entfristungen im Einvernehmen mit dem Ministerium. Die Praesidentin oder der Praesident ist bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.

§ 59

Berufungsverfahren

(1) Professuren werden durch die Hochschule oeffentlich ausgeschrieben und dem Ministerium fuer Bildung, Wissenschaft und Kultur rechtzeitig vor Erscheinen angezeigt.

(4) Die Hochschule stellt den Berufungsvorschlag auf und legt ihn mit einer Liste aller Bewerber sowie der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Ministerium fuer Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzueglich nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle vor. Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber duerfen beruecksichtigt werden. Das Ministerium fuer Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Vorlage aller Bewerbungen verlangen. Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet, so ist der Vorschlag sechs Monate vorher vorzulegen.

§ 60 Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden aufgrund des Berufungsvorschlags berufen. In begruendeten Faellen kann von der Reihenfolge des Vorschlags abgewichen werden. Die am Berufungsverfahren Beteiligten sind vorher zu hoeren.

(2) Bestehen gegen den Berufungsvorschlag insgesamt Bedenken, wird er unter Angabe der Gruende zurueckgegeben. Es ist zu pruefen, ob die Liste ergaenzt, die Stelle neu ausgeschrieben wird oder die Stelle eine neue Verwendung erhaelt.

(3) Bei der Berufung duerfen Zusagen ueber die Ausstattung der Stelle nur im Rahmen der in der Ressourcenverteilung durch die Hochschulleitung vorgesehenen Mittel gegeben werden. Die Zusage ist zu befristen; die Befristungsdauer betraegt hoechstens fuenf Jahre.

§ 48

Dienstrechtliche Befugnisse

(1) Das Fachministerium ernennt oder bestellt und entlaesst die Mitglieder des Praesidiums.

(2) 1Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. 2Das Praesidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen vor. 3Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhoerung des Praesidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurueckgeben. 4Das Fachministerium kann seine Befugnisse zur Berufung der Professorinnen und Professoren jeweils befristet auf drei Jahre auf die Hochschule uebertragen. 5Im Fall der Uebertragung nach Satz 4 entscheidet das Praesidium im Einvernehmen mit dem Hochschulrat ueber die Berufung. 6Sie haben dabei laenderuebergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten.

§ 37

Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

(1) Die Praesidentin oder der Praesident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs.

§ 50

Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

(2) Fuer die Berufung auf eine Professur legt die Hochschule spaetestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem fachlich zustaendigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll; dem Vorschlag sind alle eingegangenen Bewerbungen und die Stellungnahme der Frauenbeauftragten beizufuegen.

§ 36

Berufungsverfahren

(8) Ueber den Vorschlag der Berufungskommission entscheidet das Universitaetspraesidium. Es kann nach Anhoerung des Senats und des Universitaetsrats vom Berufungsvorschlag abweichen oder die Berufungskommission auffordern, einen neuen Vorschlag einzureichen.

§ 42

Berufung von Professoren

(1) Die Professoren werden vom Staatsminister fuer Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule berufen. § 43 Gemeinsame Berufungen Eine Hochschule und eine Forschungseinrichtung ausserhalb der Hochschule koennen zur Foerderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungsverfahren vereinbaren. In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass das Ausschreibungsverfahren von § 41 Abs. 1 und 2 abweicht und dass der Berufungskommission auch Vertreter der Forschungseinrichtung angehoeren. Die Zusammensetzung der Berufungskommission kann von § 42 Abs. 2 abweichen. Dabei muss gewaehrleistet sein, dass die Professoren der Hochschule und die Vertreter der Forschungseinrichtung, die den Hochschulprofessoren nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam ueber die Mehrheit der Sitze verfuegen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums fuer Wissenschaft und Kunst.

§ 36

Berufungsverfahren

(3) 1 Professoren und Professorinnen werden auf Vorschlag der Hochschule vom Minister oder der Ministerin berufen. § 37 Gemeinsame Berufungen 1 Zur Foerderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung ausserhalb des Hochschulbereiches koennen diese die Durchfuehrung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. 2 In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen enthaelt und dass die Berufungskommission abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 2 zusammengesetzt wird. 3 Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in der Berufungskommission soll sich aus Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung und Professoren und Professorinnen der Hochschule zusammensetzen, die gemeinsam ueber die Mehrheit der Sitze verfuegen muessen. 4 Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung hinzutreten.

§ 62

Berufung von Professorinnen und Professoren

(9) Die Praesidentin oder der Praesident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats, im Fall des Absatz 3 Satz 7 im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der angegliederten Einrichtung; die Praesidentin oder der Praesident kann gesonderte Gutachten einholen. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern, soweit gegen die Vorschlaege Bedenken bestehen oder die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ablehnen. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn auch in einer zweiten Vorschlagsliste keine geeignete Person benannt ist oder wenn der Fachbereich zehn Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze sechs Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat oder der Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist.

§ 78

Berufung von Professoren

(2) Die Professoren werden vom Leiter der Hochschule aufgrund eines Vorschlags der zustaendigen Organisationseinheit der Hochschule und nach Massgabe des § 120 berufen.

(7) Zur Foerderung der Zusammenarbeit zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung ausserhalb des Hochschulbereichs koennen diese die Durchfuehrung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren. Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer koennen der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort Forschungsvorhaben zu betreiben. Das Naehere regeln der Einweisungserlass des Ministeriums und die Vereinbarung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung. Die Vereinbarung nach Satz 3 soll auch vorsehen, dass die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung in der Auswahlkommission zumindest auf der Ebene der Hochschullehrer gleichstark vertreten sind und der Berufungsvorschlag auch der Zustimmung der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung bedarf.

(8) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfuellen, koennen aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von Absatz 7 auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 20 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhaeltnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung ausserhalb des Hochschulbereichs beschaeftigt. Ihnen koennen die sich aus § 76 Abs. 2 ergebenden Rechte uebertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, fuer die Dauer ihres Beschaeftigungsverhaeltnisses an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung ausserhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung "Universitaetsprofessor", wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Fachhochschule beteiligt ist oder ein Juniorprofessor berufen wurde, die Bezeichnung "Professor" als Berufsbezeichnung zu fuehren; § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und § 82 Abs. 7 gelten entsprechend.

Professoren koennen lediglich in vier Laendern ausdruecklich nur ausnahmsweise im Angestelltenverhaeltnis beschaeftigt werden. Das sind neben Berlin („in Ausnahmefaellen“) die Laender Bayern („In besonderen Faellen, insbesondere wenn eine befristete Taetigkeit vorgesehen ist“), Rheinland-Pfalz („in begruendeten Faellen“) und Sachsen-Anhalt („in der Regel“ bzw. „insbesondere dann, wenn eine befristete Stelle vorgesehen ist“).

Danach ist eine befristete Stelle auch in besonders „beamtenfreundlichen“ Laendern ein typischer Fall eines Angestelltenverhaeltnisses.

In Baden-Wuertemberg, Hamburg und Thueringen, also drei Laendern, sind „auch“ Angestelltenverhaeltnisse moeglich, wobei schon mit diesem „auch“ ein Ausnahmeverhaeltnis gemeint sein kann, aber nicht auch gemeint sein muss.

In sieben Laendern, naemlich Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, werden Beamten- und Angestelltenverhaeltnis sprachlich neutral durch „oder“ verknuepft, die Beschaeftigung im Beamtenverhaeltnis also, abgesehen von der Systematik des Gesetzes, nur durch die Reihenfolge der Aufzaehlung bevorzugt. Das Beamtenverhaeltnis ist herkoemmlicherweise nun einmal der wichtigere Fall.

„Insbesondere zur Deckung eines voruebergehenden Lehrbedarfs soll" in Brandenburg "ein befristetes Angestelltenverhaeltnis begruendet werden.“ Ein befristetes Beamtenverhaeltnis kommt in diesem Fall in Brandenburg also nur ausnahmsweise in Betracht. Dies geht ueber die blose Moeglichkeit eines Angestelltenverhaeltnisses weit hinaus.

Noch weiter geht § 3 II 1 des Gesetzes zur Organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universitaet Darmstadt (TUD-Gesetz) vom 5. Dezember 2004 in Hessen. In diesem Gesetz wird schlechthin, also fuer neue Professoren ueberhaupt, angeordnet: „Professorinnen und Professoren, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhaeltnis berufen werden.“

§ 102

Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen

(1) Unbeschadet der Vorschriften des § 102 b werden die Professoren und Professorinnen, soweit sie in das Beamtenverhaeltnis berufen werden, zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt.

(2) Beamtenverhaeltnisse auf Zeit koennen fuer die Dauer von fuenf Jahren begruendet werden. Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulaessig.

(5) Professoren und Professorinnen koennen in Ausnahmefaellen im Angestelltenverhaeltnis beschaeftigt werden. Ihre Arbeitsbedingungen sollen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, Rechten und Pflichten beamteter Professoren und Professorinnen entsprechen.

§ 49

Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhaeltnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder Lebenszeit ernannt.

(2) Fuer Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhaeltnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begruendet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch fuer eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 LBG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstvertraegen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden uebertragen werden. Fuer die Zeit der Zugehoerigkeit zum Lehrkoerper fuehren die angestellten Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professoren.

Art. 8

Dienstrechtliche Stellung

(1) 1Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt. 2Die Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit setzt bei Bewerbern und Bewerberinnen, die noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich nach Massgabe des Art. 2 Abs. 1 an einer Hochschule taetig waren, eine mindestens eineinhalbjaehrige Taetigkeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhaeltnis auf Probe voraus; das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1Professoren und Professorinnen koennen fuer die Dauer von bis zu sechs Jahren im Beamtenverhaeltnis auf Zeit ernannt werden. 2Eine erneute Ernennung oder Verlaengerung ueber sechs Jahre hinaus ist im Beamtenverhaeltnis auf Zeit nicht zulaessig; Art. 17 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. 4Wird ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes mit Zustimmung seines oder ihres Dienstherrn zum Professor oder zur Professorin in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit ernannt, gilt er oder sie fuer dieDauer dieses Beamtenverhaeltnisses unter Fortfall der Leistungen seines oder ihres Dienstherrn als beurlaubt. 5Ein Beamtenverhaeltnis auf Zeit kann fruehestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit umgewandelt werden; war der Professor oder die Professorin bei der Berufung bereits Mitglied der Hochschule, ist die Umwandlung nur in besonderen Ausnahmefaellen zulaessig. 6Die Umwandlung setzt eine Wuerdigung der fachlichen, paedagogischen und persoenlichen Eignung des Professors oder der Professorin durch die Hochschulleitung voraus, die des Einvernehmens mit dem Fakultaetsrat bedarf; betrifft die Umwandlung den Vorstand einer Klinik oder sonstigen klinischen Einrichtung oder den Leiter oder die Leiterin einer Abteilung eines Klinikums, ist die Stellungnahme des Aerztlichen Direktors oder der Aerztlichen Direktorin beizufuegen. 7Entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 5 sollen Gutachten eingeholt werden; im Uebrigen findet Art. 18 keine Anwendung.

(3) In besonderen Faellen, insbesondere wenn eine befristete Taetigkeit vorgesehen ist, kann ein privatrechtliches Dienstverhaeltnis begruendet werden; bei befristeter Taetigkeit gilt Art. 17 Abs. 2 entsprechend.

§ 40

Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Mit Professorinnen und Professoren koennen Angestellten- oder Beamtenverhaeltnisse begruendet werden. Wird ein Angestelltenverhaeltnis begruendet, soll die Verguetung, soweit allgemeine dienst- oder haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, der Besoldung beamteter Professorinnen und Professoren entsprechen. Ein Angestelltenverhaeltnis kann auf hoechstens fuenf Jahre befristet werden. Werden Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhaeltnis berufen, werden sie fuer die Dauer von fuenf Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Sie sollen insbesondere zur Deckung eines voruebergehenden Lehrbedarfs oder im Falle einer Erstberufung in ein Beamtenverhaeltnis auf Zeit berufen oder es soll ein befristetes Angestelltenverhaeltnis begruendet werden. Insbesondere zur Deckung eines voruebergehenden Lehrbedarfs soll ein befristetes Angestelltenverhaeltnis begruendet werden. Eine erneute Berufung oder Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit ist einmal zulaessig. Soll das Dienstverhaeltnis nach Fristablauf fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Ausschreibung der Stelle und Durchfuehrung eines Berufungsverfahrens nach § 39, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Die Saetze 5 und 6 finden im Falle der Erstberufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors, die oder der sich nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 2 bewaehrt hat, keine Anwendung.

§ 18

Berufung von Hochschullehrern

(5) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhaeltnis, wenn die Hochschule und der Senator fuer Bildung und Wissenschaft dies im Einvernehmen vorsehen.

§ 31

Beamtenrecht, Angestellte

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten fuer das beamtete wissenschaftliche und kuenstlerische Personal die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) 1 Wissenschaftliches und kuenstlerisches Personal kann auch in einem Angestelltenverhaeltnis beschaeftigt werden. 2 In diesem Fall sind die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemaess anzuwenden.

§ 70

Professorinnen und Professoren

(3) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhaeltnis beschaeftigt. Mit der Begruendung des Angestelltenverhaeltnisses ist die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen. Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Anstellung weitergefuehrt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fuenf Jahre betrug. Fuer den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen fuer die Amtsbezeichnung.

§ 61

Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhaeltnis berufen werden, nach Massgabe des Landesbeamtengesetzes zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Die Dauer eines Beamtenverhaeltnisses auf Zeit darf fuenf Jahre nicht uebersteigen.

(2) Professorinnen und Professoren koennen zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit betraegt zwei Jahre.

(3) Professorinnen und Professoren koennen in einem Angestelltenverhaeltnis beschaeftigt werden. In diesem Falle verleiht das Ministerium fuer Bildung, Wissenschaft und Kultur die Bezeichnung Professorin oder Professor entsprechend der Amtsbezeichnung, die fuer die zu besetzende Stelle vorgesehen ist.

§ 21

Personal

(1) 1Das hauptberufliche wissenschaftliche und kuenstlerische Personal besteht aus 1. den Professorinnen und Professoren, 2. den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, 3. den wissenschaftlichen und kuenstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und 4. den Lehrkraeften fuer besondere Aufgaben. 2Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden im Beamtenverhaeltnis oder Angestelltenverhaeltnis, das weitere wissenschaftliche und kuenstlerische Personal im Angestelltenverhaeltnis beschaeftigt.

§ 39

Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Professorinnen und Professoren koennen, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung taetig sind, sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhaeltnis beschaeftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Saetze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften ueber den Sonderurlaub entsprechend.

§ 51

Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder in begruendeten Faellen in ein Beamtenverhaeltnis auf Zeit berufen.

(5) Anstelle des Beamtenverhaeltnisses kann in begruendeten Faellen ein privatrechtliches Dienstverhaeltnis begruendet werden; fuer befristete Dienstverhaeltnisse gilt Absatz 3 entsprechend. Im Anschluss an eine Verwendung gemaess Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 1 kann ein privatrechtliches Dienstverhaeltnis bis zu zwei Jahren auch begruendet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Uebernahme in ein Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit bevorsteht. Die Verguetung orientiert sich an den fuer beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Das fachlich zustaendige Ministerium kann die Berechtigung zur Fuehrung der Berufsbezeichnung ,,Universitaetsprofessorin“ oder ,,Universitaetsprofessor“ oder ,,Professorin“ oder ,,Professor“ verleihen.

§ 32

Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhaeltnis beschaeftigt. Das Beamten-verhaeltnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit, das Angestelltenverhaeltnis befristet oder unbefristet begruendet werden.

§ 39

Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Die Professoren koennen als Beamte auf Zeit oder auf Lebenszeit oder als Angestellte in einem befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhaeltnis beschaeftigt werden.

§ 38

Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen

(1) 1 Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. 2 Beamtenverhaeltnisse auf Zeit koennen in begruendeten Faellen fuer die Dauer von bis zu fuenf Jahren begruendet werden. 3 Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulaessig. 4 Vor einer Berufung in ein Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit koennen Professoren und Professorinnen auch zu Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden. 5 Die Probezeit kann bis zu drei Jahre betragen. 6 Fuer Professoren und Professorinnen kann auch ein Angestelltenverhaeltnis begruendet werden. 7 Die Saetze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(5) 1 Ein privatrechtliches Dienstverhaeltnis kann insbesondere dann begruendet werden, wenn eine befristete Taetigkeit vorgesehen ist. 2 Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhaeltnis stehen, koennen die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung fuehren.

§ 63

Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhaeltnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Vor der ersten Berufung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in ein Professorenamt auf Lebenszeit soll das Dienstverhaeltnis zunaechst auf zwei Jahre befristet werden. Eine Uebernahme in ein Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit erfolgt, wenn nach Ablauf dieser Zeit der Fachbereichskonvent seine entsprechende Zustimmung erteilt. Ausnahmen von Satz 2 sind moeglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich ausserhalb der Hochschule sonst nicht gewonnen werden kann oder wenn sie oder er zuvor mindestens sechs Jahre hauptamtlich an einer Hochschule im Bereich der Lehre taetig war.

(2) Ein privatrechtliches Dienstverhaeltnis kann befristet oder unbefristet begruendet werden. Fuer befristete privatrechtliche Dienstverhaeltnisse gilt § 218 Abs. 4 und 5 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Professorinnen und Professoren, die zugleich Leiterinnen oder Leiter einer Abteilung oder Sektion des Klinikums nach § 90 Abs. 5 sind, erhalten die Professur in der Regel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhaeltnisses.

§ 79

Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhaeltnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit vom fuer das Hochschulwesen zustaendigen Minister ernannt. Professoren koennen auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschaeftigt werden. Die Dauer des Beamtenverhaeltnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhaeltnisses betraegt hoechstens sechs Jahre.

Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung „ im Einzelfall“ ueber die „Umwandlungsfaelle“ (vgl. § 94 II 1 und 2 BerlHG) hinaus sehen mit Berlin (§ 94 II 3 BerlHG) insgesamt die Haelfte der Laender vor. Ausser in Berlin werden die Ausnahmen dabei fest umrissen:

Bremen erlaubt eine Ausnahme lediglich im Fall der Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren. Hessen erlaubt eine Ausnahme, „wenn eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine hoeherwertige Professur erhalten hat“. In Nordrhein-Westfalen „kann in Ausnahmefaellen auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden, wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann“, in Niedersachsen, „wenn das Absehen von einer Ausschreibung erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschaeftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer hoeherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten“.

Bayern, Brandenburg und Thueringen gehen darueber noch hinaus. In Bayern gibt es den Fall, dass „ fuer die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persoenlichkeit zur Verfuegung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Staerkung der Qualitaet und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt“. In Thueringen ist eine Ausnahme moeglich, „wenn fuer die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfuegung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Staerkung der Qualitaet und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, und der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewaehrleistet wird (ausserordentliches Berufungsverfahren).“ Eine ausfuehrliche Regelung des dabei von der Hochschule, der das Berufungsrecht uebertragen wurde oder nicht, einzuhaltenden Verfahrens gibt es in Brandenburg.

Siehe im Uebrigen auch § 3 II 2 2.HS des Hessischen Gesetzes zur Organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universitaet Darmstadt (TUD-Gesetz) vom 5. Dezember 2004: „das Praesidium kann mit Zustimmung des Hochschulrates von einzelnen Bestimmungen des § 72 (HessHochSchG) abweichen.“


§ 94

Ausschreibung

(1) Stellen fuer hauptberufliches wissenschaftliches Personal sind oeffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgaben enthalten.

(2) Die Dienstbehoerde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder einem befristeten Beschaeftigungsverhaeltnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll. Ferner kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll. Im Uebrigen kann die Dienstbehoerde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen fuer Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsfoerderungsorganisationen im Rahmen von Foerderprogrammen fuer Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen fuer Professoren und Professorinnen oder Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfuellen.

§ 48

Berufung von Professoren

(2) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhaeltnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Angestelltenverhaeltnis berufen wird.

Art. 18

Berufung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(3) 1Professuren sind oeffentlich und in der Regel international auszuschreiben. 2Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgaben zu beschreiben sind, bedarf der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums, es sei denn, die fachliche Ausrichtung der zu besetzenden Professur ist in einer Zielvereinbarung oder im Entwicklungsplan der Hochschule, dem das Staatsministerium zugestimmt hat, festgelegt. 3Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschaeftigungsverhaeltnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll. 4Von einer Ausschreibung kann in Ausnahmefaellen, im Fall der Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, abgesehen werden, wenn 1. ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll, oder 2. fuer die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persoenlichkeit zur Verfuegung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Staerkung der Qualitaet und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt.

§ 39

Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

(1) Die Stellen fuer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind oeffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgaben enthalten und in Uebereinstimmung mit einer von dem fuer die Hochschulen zustaendigen Mitglied der Landesregierung genehmigten Personalplanung stehen, die Bestandteil des Entwicklungsplans (§ 67 Abs. 1 Nr. 3) ist. Die Ausschreibung ist dem fuer die Hochschulen zustaendigen Mitglied der Landesregierung drei Wochen vor der Veroeffentlichung anzuzeigen. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsfoerderungsorganisationen im Rahmen von Foerderprogrammen fuer Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen fuer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfuellen. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhaeltnis berufen werden soll.

(3) Der Berufungsvorschlag hat mindestens die Namen von drei Bewerberinnen und Bewerbern in einer Rangfolge zu enthalten; er kann Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber beruecksichtigen. Dem Berufungsvorschlag sollen mindestens zwei vergleichende Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, auswaertigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Kuenstlerinnen und Kuenstlern beigefuegt werden. Mit dem Vorschlag sind ausserdem auf Verlangen des fuer die Hochschulen zustaendigen Mitglieds der Landesregierung alle eingegangenen Bewerbungen vorzulegen. Das fuer die Hochschulen zustaendige Mitglied der Landesregierung, in den Faellen des Absatzes 5 die Praesidentin oder der Praesident, koennen in besonders begruendeten Ausnahmefaellen einen Berufungsvorschlag mit weniger als drei Namen zulassen.

(8) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis 4 koennen in Ausnahmefaellen aufgrund ihrer exzellenten Lehr- und Forschungsleistungen herausragend ausgewiesene Persoenlichkeiten ohne Ausschreibung der Stelle berufen werden. Soweit das Berufungsrecht einer Hochschule uebertragen ist, erfolgt die Berufung im Einvernehmen mit dem fuer die Hochschulen zustaendigen Mitglied der Landesregierung. In dem Berufungsvorschlag hat die Berufungskommission zu begruenden, inwiefern die Persoenlichkeit die mit der zu besetzenden Professur verbundenen hohen Qualitaetsstandards erfuellt und aufgrund ihrer Erfahrungen und bisherigen Leistungen offenkundig geeignet ist, das Profil des Fachbereichs und der Hochschule zu staerken. Dem Berufungsvorschlag sind mindestens vier Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten auswaertigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Kuenstlerinnen und Kuenstlern beizufuegen, von denen mindestens zwei im Ausland taetig sein sollen.

§ 18

Berufung von Hochschullehrern

(1) Der Rektor entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung ueber die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen fuer Hochschullehrer und schreibt sie im Einvernehmen mit dem Senator fuer Bildung und Wissenschaft ueberregional und nach Massgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus. Im Einvernehmen mit dem Senator fuer Bildung und Wissenschaft kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder einem befristeten Beschaeftigungsverhaeltnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll. Fuer die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.

§ 14

Berufungsvorschlaege

(1) 1 Die Hochschule ueberprueft bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren die zukuenftige Verwendung der Stelle. 2 Professuren und Juniorprofessuren, die besetzt oder wieder besetzt werden sollen, sind von der Hochschule oeffentlich, in der Regel international, auszuschreiben. 3 Im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz kann von einer Ausschreibung abgesehen werden.

§ 72

Berufungsverfahren

(1) Freie und freiwerdende Professuren und Juniorprofessuren werden von der Leitung der Hochschule unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfuellenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung oeffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Von der Ausschreibung kann im begruendeten Einzelfall abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine hoeherwertige Professur erhalten hat, oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule als Professorin oder Professor berufen werden soll.

§ 59

Berufungsverfahren

(1) Professuren werden durch die Hochschule oeffentlich ausgeschrieben und dem Ministerium fuer Bildung, Wissenschaft und Kultur rechtzeitig vor Erscheinen angezeigt.

§ 26

Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) 1sind oeffentlich auszuschreiben. einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschaeftigtenverhaeltnis berufen werden soll oder wenn eine Professorin oder ein Professor auf Zeit im Anschluss an eine Erstberufung auf Dauer berufen werden soll; die Entscheidung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 fuer die Berufung von Professorinnen und Professoren zustaendige Stelle auf Vorschlag der Hochschule. 32 ist entsprechend anwendbar, wenn das Absehen von einer Ausschreibung erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschaeftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer hoeherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten.

§ 38

Berufungsverfahren

(1) Die Stellen fuer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Praesidium auf Vorschlag des Fachbereichs oeffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder einem befristeten Beschaeftigungsverhaeltnis auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begruendeten Faellen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll. Darueber hinaus kann in Ausnahmefaellen auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden, wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann. Dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt. Die Entscheidung ueber den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 und 4 trifft das Praesidium auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhoerung der Gleichstellungsbeauftragten. In den Faellen der Wiederbesetzung entscheidet das Praesidium nach Anhoerung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geaendert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.

§ 50

Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

(1) Freie oder frei werdende Stellen fuer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Hochschule rechtzeitig oeffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgaben enthalten. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder einem befristeten Beschaeftigungsverhaeltnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll; ebenso kann davon abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschaeftigungsverhaeltnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll. Von einer Ausschreibung kann mit Zustimmung des fachlich zustaendigen Ministeriums auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll.

§ 36

Berufungsverfahren

(2) Hochschullehrerstellen sind oeffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor oder eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschaeftigungsverhaeltnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhaeltnis berufen werden soll; ebenso kann davon abgesehen wer-den, wenn eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschaeftigungsverhaeltnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll. Die Entscheidung trifft das Universitaetspraesidium nach Anhoerung des Senats.

§ 41

Ausschreibung

(2) Die Stellen fuer Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgaben, der geforderten Einstellungsvoraussetzungen und des Zeitpunkts der Besetzung fruehestmoeglich oeffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor, der an einer anderen Hochschule promoviert hat oder vor seiner Einstellung mindestens zwei Jahre ausserhalb der Hochschule wissenschaftlich taetig war, an derselben Hochschule auf eine Professorenstelle berufen werden soll, sofern im Ergebnis der Zwischenevaluierung gemaess § 45 Satz 3 seine herausragende Befaehigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. Die Entscheidung darueber trifft die Hochschule fruehestens nach vier und spaetestens nach fuenf Jahren der Juniorprofessur. In diesem Falle sind in die Zwischenevaluierung drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern, von denen mindestens zwei nicht der Hochschule angehoeren, einzubeziehen. § 42 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 36

Berufungsverfahren

(2) 1 Stellen fuer Professoren und Professorinnen sind oeffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgaben beschreiben. 3 Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder einem befristeten Beschaeftigungsverhaeltnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll. 4 Von einer Ausschreibung kann mit Zustimmung des Ministeriums in besonders begruendeten Faellen auch dann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll. 5 Zustimmung und das hierfuer notwendige Verfahren kann auch in einer Zielvereinbarung oder einer Ergaenzungsvereinbarung geregelt werden.

§ 62

Berufung von Professorinnen und Professoren

(2) Die Hochschule schreibt die Professur oeffentlich und in geeigneten Faellen international aus. Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgabe zu beschreiben sind, wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veroeffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder aus einem befristeten Beschaeftigungsverhaeltnis heraus auf dieselbe Professur bei identischer Verguetung in ein Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll. Von einer Ausschreibung kann ebenfalls abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll. Der Verzicht auf die Ausschreibung nach den Saetzen 3 und 4 bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

§ 78

Berufung von Professoren

(1) Ist oder wird die Stelle eines Professors frei, prueft die Hochschule, ob die Stelle besetzt werden kann und welcher Fachrichtung sie dienen soll. Auf der Grundlage dieser Ueberpruefung wird die Stelle oeffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss das Fachgebiet sowie Art und Umfang der zu erfuellenden Aufgaben beschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall auch abgesehen werden, wenn fuer die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfuegung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Staerkung der Qualitaet und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, und der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewaehrleistet wird (ausserordentliches Berufungsverfahren).